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   Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2014 - C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13   

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https://dejure.org/2014,38649
Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2014 - C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13 (https://dejure.org/2014,38649)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.12.2014 - C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13 (https://dejure.org/2014,38649)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2014 - C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13 (https://dejure.org/2014,38649)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Fahnenbrock

    Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - Zustellung von Schriftstücken - Begriff "Zivil- und Handelssachen" - Klagen von Personen, die griechische Staatsanleihen halten, gegen den griechischen Staat auf Vertragserfüllung und Schadensersatz infolge der ohne ihre Zustimmung ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH - C-247/13 (anhängig)

    Reznicek

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2014 - C-226/13
    Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, die Herr Fahnenbrock (Rechtssache C-226/13), die Herren und Frau Priestoph (Rechtssache C-245/13), Herr Reznicek (Rechtssache C-247/13), die Herren Kickler und Wöhlk sowie die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein, Versorgungswerk (Rechtssache C-578/13), gegen den griechischen Staat wegen Schadensersatz und Vertragserfüllung führen.

    Insbesondere äußerte das Bundesamt für Justiz in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 Zweifel hinsichtlich der Möglichkeit, die Klagen als Zivil- oder Handelssache im Sinne der Verordnung anzusehen, und machte eine Fortführung des Zustellverfahrens davon abhängig, dass das Landgericht Wiesbaden (Deutschland) zunächst über die Natur des Rechtsstreits entscheidet.

    Dieses sandte das Zustellungsersuchen jedoch unter Hinweis auf die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 unerledigt zurück.

    Unter diesen Umständen hat das Landgericht Wiesbaden in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende, in allen drei Rechtssachen gleichlautende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Juni 2013 sind die Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

    Die Europäische Kommission macht in erster Linie geltend, die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 seien unzulässig, da der tatsächliche Hintergrund - insbesondere die Modalitäten des Umtauschangebots und die Umstände, unter denen der Umtausch erfolgt sei - unzureichend beschrieben werde.

    Im vorliegenden Fall enthalten die Vorlageentscheidungen in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 aber hinreichende sachliche und rechtliche Hinweise für den Gerichtshof und nennen die Gründe, die das Landgericht Wiesbaden veranlasst haben, eine Vorlagefrage zu stellen, wobei die Verbindung zwischen den Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung gebeten wird, und den Ausgangsrechtsstreitigkeiten klar dargelegt wird.

    Die Übertragung der auf dieses Urteil zurückgehenden Rechtsprechung auf die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 könnte dazu führen, dass sich der Gerichtshof mit der Begründung für unzuständig erklärt, dass das vor Zustellung der verfahrenseinleitenden Schriftstücke angerufene vorlegende Gericht reine Verwaltungstätigkeiten ausübt, ohne in diesem Stadium mit Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien über Zustellungsmodalitäten befasst zu sein.

    Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 gestellten Fragen, die die Form betreffen, in der die Zustellung der verfahrenseinleitenden Schriftstücke an die Beklagte zu erfolgen hat, um Vorfragen, deren Klärung für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten erforderlich ist.

    Die Kläger der Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 tragen vor, die Ausgangsrechtsstreitigkeiten seien rein privatrechtlicher Natur, da der griechische Staat nicht in Anspruch genommen werde, weil er hoheitlich gehandelt habe, sondern weil er ihr Eigentumsrecht durch verbotene Eigenmacht beeinträchtigt habe.

  • EuGH - C-245/13 (anhängig)

    Priestoph u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2014 - C-226/13
    Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, die Herr Fahnenbrock (Rechtssache C-226/13), die Herren und Frau Priestoph (Rechtssache C-245/13), Herr Reznicek (Rechtssache C-247/13), die Herren Kickler und Wöhlk sowie die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein, Versorgungswerk (Rechtssache C-578/13), gegen den griechischen Staat wegen Schadensersatz und Vertragserfüllung führen.

    Insbesondere äußerte das Bundesamt für Justiz in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 Zweifel hinsichtlich der Möglichkeit, die Klagen als Zivil- oder Handelssache im Sinne der Verordnung anzusehen, und machte eine Fortführung des Zustellverfahrens davon abhängig, dass das Landgericht Wiesbaden (Deutschland) zunächst über die Natur des Rechtsstreits entscheidet.

    Dieses sandte das Zustellungsersuchen jedoch unter Hinweis auf die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 unerledigt zurück.

    Unter diesen Umständen hat das Landgericht Wiesbaden in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende, in allen drei Rechtssachen gleichlautende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Juni 2013 sind die Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

    Die Europäische Kommission macht in erster Linie geltend, die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 seien unzulässig, da der tatsächliche Hintergrund - insbesondere die Modalitäten des Umtauschangebots und die Umstände, unter denen der Umtausch erfolgt sei - unzureichend beschrieben werde.

    Im vorliegenden Fall enthalten die Vorlageentscheidungen in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 aber hinreichende sachliche und rechtliche Hinweise für den Gerichtshof und nennen die Gründe, die das Landgericht Wiesbaden veranlasst haben, eine Vorlagefrage zu stellen, wobei die Verbindung zwischen den Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung gebeten wird, und den Ausgangsrechtsstreitigkeiten klar dargelegt wird.

    Die Übertragung der auf dieses Urteil zurückgehenden Rechtsprechung auf die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 könnte dazu führen, dass sich der Gerichtshof mit der Begründung für unzuständig erklärt, dass das vor Zustellung der verfahrenseinleitenden Schriftstücke angerufene vorlegende Gericht reine Verwaltungstätigkeiten ausübt, ohne in diesem Stadium mit Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien über Zustellungsmodalitäten befasst zu sein.

    Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 gestellten Fragen, die die Form betreffen, in der die Zustellung der verfahrenseinleitenden Schriftstücke an die Beklagte zu erfolgen hat, um Vorfragen, deren Klärung für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten erforderlich ist.

    Die Kläger der Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 tragen vor, die Ausgangsrechtsstreitigkeiten seien rein privatrechtlicher Natur, da der griechische Staat nicht in Anspruch genommen werde, weil er hoheitlich gehandelt habe, sondern weil er ihr Eigentumsrecht durch verbotene Eigenmacht beeinträchtigt habe.

  • EuGH - C-578/13 (anhängig)

    Kickler u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2014 - C-226/13
    Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, die Herr Fahnenbrock (Rechtssache C-226/13), die Herren und Frau Priestoph (Rechtssache C-245/13), Herr Reznicek (Rechtssache C-247/13), die Herren Kickler und Wöhlk sowie die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein, Versorgungswerk (Rechtssache C-578/13), gegen den griechischen Staat wegen Schadensersatz und Vertragserfüllung führen.

    Die Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-578/13 verlangten auch die Erfüllung der fällig gewordenen ursprünglichen Verbindlichkeiten.

    In der Rechtssache C-578/13 war das Landgericht Kiel (Deutschland) der Auffassung, dass die Verordnung Nr. 1393/2007 im konkreten Fall nicht anwendbar sei, und ersuchte das Bundesministerium für Justiz um Zustellung der Klage auf diplomatischem Weg.

    In der Rechtssache C-578/13 hat das Landgericht Kiel ebenfalls beschlossen, das Verfahren auszusetzen, und hat dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Dezember 2013 ist auch die Rechtssache C-578/13 mit diesen Rechtssachen zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

    Die Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-578/13, die griechische Regierung und die Kommission erkennen übereinstimmend an, dass der Begriff "Zivil- oder Handelssachen" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 autonom und unter Berücksichtigung der Auslegung desselben Begriffs in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 auszulegen ist.

    Die Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-578/13 machen geltend, ihre Klage richte sich gegen den griechischen Staat als privaten Schuldner, der sich mit der Emission der Anleihen in den Bereich des Zivilrechts begeben habe.

  • BGH, 08.03.2016 - VI ZR 516/14

    Klagen von Gläubigern griechischer Staatsanleihen gegen die Hellenische Republik

    a) Die Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen stellt zwar nach ganz überwiegender Ansicht ein nicht-hoheitliches Handeln dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141, 153; OLG Schleswig, ZIP 2015, 1253, 1255; vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13, ZIP 2015, 1250 Rn. 53).

    bb) Dass die Beklagte die hoheitlich geschaffene Möglichkeit der Änderung der Anleihebedingungen im Wege von Collective Action Clauses an eine Mehrheitsentscheidung der Gläubiger geknüpft hat, führt entgegen der Ansicht der Revision nicht dazu, dass der Austausch der Anleihen als rein fiskalisches Handeln zu beurteilen ist (so aber LG Frankfurt, Urteile vom 30. März 2015 - 2-01 S 108/14, 204/14 und 280/14, n.v.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13, ZIP 2015, 1250 Rn. 56 f.).

    Entgegen der von der Revision angeführten Auffassung der Europäischen Kommission in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2013 in der Rechtssache C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13 haben das Gesetz 4050/2012 vom 23. Februar 2012 und der Beschluss vom 9. März 2012 mithin nicht nur eine akzessorische Funktion; sie haben vielmehr die Rechtsbeziehung zwischen den von der Allgemeinverbindlichkeit betroffenen Personen und dem griechischen Staat in entscheidender Weise verändert.

    Die Ausbuchung der dematerialisierten Wertpapiere kann nicht isoliert von den hoheitlichen Maßnahmen beurteilt werden, die zu ihrer Rechtfertigung geschaffen wurden (OLG Schleswig, ZIP 2015, 1253, 1257; vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 9. Dezember 2014, C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13, juris Rn. 61 ff., insbes. 65).

    dd) Der Einordnung als hoheitliche Maßnahme steht das zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324, S. 79, EuZustVO) ergangene Urteil der 1. Kammer des Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (- C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13, ZIP 2015, 1250) nicht entgegen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-308/17

    Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte bereits Gelegenheit, die heikle Frage der Auswirkungen dieser Umstrukturierung auf die Rechte der Inhaber griechischer Anleihen unter dem Blickwinkel der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, d. h. in einem frühen Stadium des Verfahrens, vor jeder Sachprüfung, im Urteil vom 11. Juni 2015, Fahnenbrock u. a. (C-226/13, C-245/13 und C-247/13, im Folgenden: Urteil Fahnenbrock u.

    Für eine ausführliche Darstellung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Fahnenbrock u. a. (C-226/13, C-245/13, C-247/13 und C-578/13, EU:C:2014:2424, Nrn. 52 bis 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40 Siehe Rn. 39 und 40 des Urteils Fahnenbrock u. a. Diese Lösung wurde von der deutschen Lehre - insbesondere Mankowski, P., "Zustellung der von Privatpersonen erhobenen Klagen wegen des Zwangsumtauschs von griechischen Staatsanleihen an Griechenland nach EuZustVO ("Fahnenbrock")", Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht, RWS Verlag, Köln, 2015, S. 495 f., und Knöfel, O. L., "Griechischer Schuldenschnitt - Zustellung deutscher Klagen gegen den griechischen Staat", Recht der internationalen Wirtschaft, Deutscher Fachverlag, Frankfurt am Main, Heft 8, 2015, S. 499 bis 504, insbesondere S. 503 und 504 - sowie von der französischen Lehre - insbesondere Laazouzi, M., "Cour de justice, 1ère ch., 11 juin 2015, Stefan Fahnenbrock, affaires jointes C-226/13, C-245/13, C-247/13 et C-578/13, ECLI:EU:C:2015:383", Jurisprudence de la CJUE, Brüssel, Bruylant, 2016, S. 858 bis 869, insbesondere S. 869, und d'Avout, L., Kinsch, P., Quéguiner, J.-S., Sánchez Lorenzo, S., Weller, M.-P., Wilderspin, M., "Le droit international privé de l'Union européenne en 2015", Journal du droit international (Clunet), LexisNexis, Paris, Oktober 2016, Chronik, Nr. 4, S. 1441 bis 1517, insbesondere S. 1449 und 1450 - begrüßt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-186/19

    Supreme Site Services u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    48 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Bot in den verbundenen Rechtssachen Fahnenbrock u. a. (C-226/13, C-245/13, C-247/13 und C-578/13, EU:C:2014:2424, Nr. 57).
  • LG Kempten, 16.11.2015 - 21 O 1342/14

    Deutsche Gerichtsbarkeit bezogen auf Zahlungsansprüche aus Staatsanleihen

    Diese Ansicht teilt im Übrigen auch der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 09.12.2014 in den Rechtssachen C - 226/13, C - 245/13, C - 247/13 und C - 578/13 in seiner Stellungnahme, ob es sich bei dem Zwangsumtausch um eine Zivil- oder Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung EGNr.
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